Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste a

Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation im Allgemeinen.
Die Generalklausel in Art. 89 Abs. 1 BGG verleiht einer Behörde oder einer Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit keine Legitimation für eine Beschwerde ans Bundesgericht (E. 2.2 und 3.1).

Regeste b

Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; Beschwerdebefugnis der Bundeskanzlei und von Departementen des Bundes.
Die der Bundeskanzlei und Departementen des Bundes von Gesetzes wegen zukommende Beschwerdebefugnis kann mittels Verordnung an eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung delegiert werden (E. 4.2). Im konkreten Fall überträgt keine Norm des Bundesrechts die Befugnis zur Beschwerde ans Bundesgericht der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (E. 4.4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG