Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

106 IV 158


48. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 264 BStP. Verfahren in Bundesstrafsachen, die nach Bundesgesetz von kantonalen Behörden zu beurteilen sind.
Die Bezeichnung des Kantons, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist, ist Sache der Anklagekammer des Bundesgerichts, nicht des Kassationshofes.

Sachverhalt ab Seite 158

BGE 106 IV 158 S. 158

A.- S. hat als Leiter der Filiale St. Gallen der T. AG einen vom Arbeiter C. quittierten Vorschuss von Fr. 50.-- auf dem für die Firma bestimmten Exemplar des Arbeitsrapportes vom 14. August 1976 in Fr. 1'150.-- abgeändert und unter Vorlage dieses Rapportes die Differenz von Fr. 1'100.-- bei der Abrechnung für sich behalten. Durch Übergabe des abgeänderten Rapportes hat er die Sekretärin der Filiale veranlasst, den falschen Betrag in das Kassabuch der Firma einzutragen.

B.- Deswegen erklärte das Bezirksgericht St. Gallen S. der Veruntreuung und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu sechs Wochen Gefängnis mit bedingtem Strafaufschub.
Die dagegen erhobene Berufung hat das Kantonsgericht St. Gallen am 18. September 1979 abgewiesen.
BGE 106 IV 158 S. 159
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 1. Februar 1980 verworfen.

C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt S., das Urteil des Kantonsgerichts sei "aufzuheben und der Fall zuständigkeitshalber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Land zur Beurteilung zuzuweisen".

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Seine Beschwerdebegründung fasst der Beschwerdeführer wie folgt zusammen:
"Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Auffassung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer eine mittelbare Falschbeurkundung im Kantons
St. Gallen begangen habe, unrichtig ist. Vielmehr bleibt der an sich
bestrittene Vorwurf der Strafverfolgungsbehörden, der Beschwerdeführer habe
eine Urkundenfälschung bei der Erstellung des angeblich unrichtigen Beleges
begangen. Diese Urkundenfälschung kann der Beschwerdeführer jedoch
unbestrittenermassen nur an seinem damaligen Wohnsitz, im Kanton
Basel-Land, begangen haben.
Der angefochtene Entscheid ist daher wegen Verletzung von Art. 346 Abs. 1
StGB in Gutheissung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben, und
die Sache den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Land
zuständigkeitshalber zuzuweisen."
Es ist also zu prüfen, ob das Urteil des Kantonsgerichtes wegen Unzuständigkeit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Sache den Behörden von Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung zu überweisen.
b) Wird die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten, so bezeichnet die Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 264 BStP). Dieser speziellere Rechtsbehelf schliesst die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht aus (BGE 76 IV 114mit Hinweisen). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Es erübrigt sich auch, die Beschwerde als Gesuch im Sinne von Art. 264 BStP an die Anklagekammer zu überweisen. Zwar ist dieses Gesuch an keine gesetzliche Frist gebunden. Doch widerspricht es der Prozessökonomie, die Unzuständigkeitseinrede noch zuzulassen, nachdem ein Sachurteil ergangen ist, es sei denn, die schweizerische Gerichtsbarkeit als solche stehe in Frage (BGE 82 IV 67 E. 1). Wird daher das Gesuch nach Art. 264 BStP, mit dem der Beschuldigte die Zuständigkeit eines
BGE 106 IV 158 S. 160
Kantons bestreitet, nicht rechtzeitig vor der erstinstanzlichen Beurteilung gestellt, kann die Zuständigkeit des betreffenden Kantons nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 86 IV 67 mit Hinweisen).
c) Der Beschwerdeführer hat zwar im kantonalen Verfahren die Zuständigkeit der St. Galler Behörden bestritten. Er wurde aber mit seinem Begehren durch den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Februar/25. März 1977 abgewiesen. Er hat es unterlassen, die Zuständigkeit der St. Galler Behörden rechtzeitig vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 7. Dezember 1978 gemäss Art. 264 BStP bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anzufechten. Damit waren die Behörden des Kantons St. Gallen auch zuständig, den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu verurteilen, wo immer er auch die Tat in der Schweiz begangen haben mag.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Dispositiv

Referenzen

BGE: 82 IV 67, 86 IV 67

Artikel: Art. 264 BStP, Art. 346 Abs. 1