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Regeste

Art. 351 StGB; aussergewöhnliche Untersuchungskosten.
1. Die Anklagekammer entscheidet auch Streitigkeiten über die Tragung der bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes entstandenen Untersuchungskosten (E. 1).
2. In analoger Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB hat der schliesslich als zuständig erklärte Kanton aussergewöhnliche Untersuchungskosten dem bisher mit den Ermittlungen befassten Kanton zu ersetzen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 351 StGB, Art. 354 Abs. 1 StGB