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Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. h, Art. 88ter und Art. 88quater IVV.
Ist die Invalidenversicherung ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 88ter IVV nicht nachgekommen, kann sie der Krankenkasse nicht entgegenhalten, diese habe das zuständige IV-Organ nicht gemäss Art. 88quater Abs. 1 IVV informiert, weshalb kein Anspruch auf Verfügungszustellung nach dieser Bestimmung bestehe.

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Artikel: Art. 76 Abs. 1 lit. h, Art. 88ter und Art. 88quater IVV, Art. 88ter IVV, Art. 88quater Abs. 1 IVV