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Regeste

Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; gehörige Ladung.
Zum Begriff der gehörigen Ladung, zum Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und zum Recht, dem die Ladung untersteht (E. 5). Zur Streitfrage, ob die gehörige Ladung im konkreten Fall zusätzlich zu den zugestellten Prozessunterlagen eine Vorladung zu einem Gerichtstermin oder eine Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort voraussetzte (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG