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Regeste

Art. 4 lit. d EntG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 7 Abs. 2 EntG; Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals.
Muss eine Hochspannungsleitung aus Gründen des Denkmalschutzes auf dem Trassee einer bereits bestehenden Leitung erstellt und diese verkabelt werden, so hat die Eigentümerin der neuen Leitung die Verkabelung der bestehenden als Ersatz- und Schutzvorkehr im Sinne von Art. 4 lit. d EntG in Verbindung mit Art. 9 und 7 Abs. 2 EntG selbst vorzunehmen und darf hiezu das Enteignungsrecht ausüben.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 lit. d EntG, Art. 9 und Art. 7 Abs. 2 EntG