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Urteilskopf

122 II 12


2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Januar 1996 i.S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Primarschulgemeinde Rüthi und Mitb. und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 4 lit. d EntG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 7 Abs. 2 EntG; Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals.
Muss eine Hochspannungsleitung aus Gründen des Denkmalschutzes auf dem Trassee einer bereits bestehenden Leitung erstellt und diese verkabelt werden, so hat die Eigentümerin der neuen Leitung die Verkabelung der bestehenden als Ersatz- und Schutzvorkehr im Sinne von Art. 4 lit. d EntG in Verbindung mit Art. 9 und 7 Abs. 2 EntG selbst vorzunehmen und darf hiezu das Enteignungsrecht ausüben.

Sachverhalt ab Seite 12

BGE 122 II 12 S. 12
Am 20. Januar 1989 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Abteilung Kraftwerke, beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau einer 132-kV-SBB-Übertragungsleitung
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Sargans - St. Margrethen, Abschnitt Buchs - St. Margrethen, ein. Im nachfolgenden Planauflageverfahren erhob der Gemeinderat Rüthi Einsprache und verlangte, dass die Leitung im Bereich des geschützten Valentinsberges verkabelt werde; gleichzeitig sei zu prüfen, ob bestehende Freileitungen ebenfalls unterirdisch verlegt werden könnten. Auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hielt in seiner Stellungnahme zum Projekt fest, es stimme diesem nur unter der Bedingung zu, dass für die Leitung im Raume St. Valentinsberg zwischen Mast 178 und Mast 187 eine neue Linienführung gesucht oder die Leitung verkabelt werde. Die SBB wurden hierauf vom BAV beauftragt abzuklären, ob die südöstlich am Valentinsberg vorbeiführende 50/10kV-SAK-Freileitung, die zur Zeit überdimensioniert sei und nur noch der Ortsversorgung diene, durch ein 20kV-Kabel ersetzt werden könne, sodass das dadurch freiwerdende Trassee für die SBB-Übertragungsleitung oder für eine neue Gemeinschaftsleitung NOK/SBB benützt werden könnte. In der Folge legten die SBB am 17. September 1990 für den fraglichen Leitungsabschnitt ein abgeändertes Projekt vor. Nach diesem verläuft die SBB-Übertragungsleitung ab Mast 181 bis Mast 186 auf dem Trassee bzw. auf den mit neuen Auslegern versehenen Masten der bestehenden Leitung der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK), während die 20kV-SAK-Leitung auf einem eigenen neuen Trassee verkabelt wird. Das abgeänderte Projekt wurde am 20. Juli 1992 vom BAV genehmigt.
Die für den Bau der SBB-Übertragungsleitung und für die Verkabelung der SAK-Leitung erforderlichen Rechte wurden weitgehend freihändig erworben. Einzig mit den Eigentümern von drei in Rüthi gelegenen Parzellen konnten keine Vereinbarungen geschlossen werden. Nach Eröffnung eines sog. abgekürzten Enteignungsverfahrens erhob die Primarschulgemeinde Rüthi als Eigentümerin einer der betroffenen Parzellen gegen die Enteignung Einsprache. Die SBB ersuchten hierauf den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, um vorzeitige Besitzeinweisung. An der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 1995 widersetzten sich die Enteigneten diesem Gesuch. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 wies der Schätzungskommissions-Präsident das Begehren um vorzeitige Inbesitznahme der in der Gemeinde Rüthi zu enteignenden Rechte zur Zeit ab. Die SBB haben diese Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.
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Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Schätzungskommissions-Präsident ist in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass es sich beim Bau der SBB-Übertragungsleitung auf dem Trassee der SAK-Leitung und deren Verkabelung auf einem neuen Trassee um eine Art Gemeinschaftsunternehmen handle, für das nur enteignet werden könne, wenn beide beteiligten Elektrizitätswerke mit dem Enteignungsrecht ausgestattet seien. Da hier nur die SBB von Gesetzes wegen über das Enteignungsrecht verfügten und der SAK dieses noch nicht erteilt worden sei, seien gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. Dezember 1977 i.S. Siber und Wehrli AG gegen SBB - welcher übrigens in BGE 105 Ib 197 bestätigt worden ist (vgl. insbes. E. 1e in fine S. 201/2) - die Voraussetzungen für einen Eingriff in fremde Rechte nicht gegeben.
Die SBB bringen ihrerseits vor, die SAK-Leitung sei nur zu verlegen, weil das bestehende SAK-Trassee zur Wahrung öffentlicher Interessen - nämlich aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes - in Anspruch genommen werden müsse. Es gehe also nicht darum, der SAK irgendwelche neuen Rechte im Rahmen einer Gemeinschaftsleitung zu verschaffen, sondern es solle nur die bereits vorhandene Leitung in ihrer Funktion aufrechterhalten werden. Die SBB seien als Verursacher verpflichtet, die für die Ersatzvorkehr erforderlichen Durchleitungsrechte zu erwerben, wozu sie nach Art. 4 lit. d des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) auch das Enteignungsrecht ausüben dürften.
Handelt es sich bei der umstrittenen Verkabelung wirklich um eine Massnahme im Sinne von Art. 4 lit. d EntG, so sind die SBB in der Tat gehalten, diese notfalls auf dem Enteignungswege selbst zu treffen.
a) Nach Art. 4 lit. d EntG darf das Enteignungsrecht unter anderem für Vorkehren beansprucht werden, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. Damit wird dem Enteigner die Möglichkeit verschafft, bei Inanspruchnahme von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, oder bei Beeinträchtigung öffentlicher Interessen den in Art. 7 bis 10 EntG umschriebenen Ersatz- und Erhaltungspflichten nachzukommen (vgl. Art. 35 lit. b EntG). So dürfen nach Art. 7 Abs. 2 EntG jene Rechte enteignet werden, durch die die Fortbenützung von bestehenden öffentlichen Einrichtungen, wie Wege, Brücken oder Leitungen, sichergestellt werden kann, soweit diese durch den Bau oder
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den Betrieb des Werkes in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. auch speziell für den Eisenbahnbau: Art. 19 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes [EBG; SR 742.101]). Weiter ist der Enteigner nach Art. 9 Abs. 2 EntG gehalten, sein Werk so auszuführen, dass es das landschaftliche Bild möglichst wenig stört. Auch aus dieser Bestimmung wird in der Lehre geschlossen, dass zur Durchsetzung bestimmter Planänderungen oder Auflagen im Interesse des Landschaftsschutzes das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden dürfe; sofern der Werkeigentümer dieses nicht von Gesetzes wegen besitze, sei es ihm noch besonders zu erteilen (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 8 zu Art. 9 EntG).
Über Streitigkeiten betreffend die Art und den Umfang solcher Schutz- und Ersatzvorkehren sowie über die Frage, ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Enteignung überhaupt erfüllt seien, hat die zum Entscheid über die Einsprachen berufene Behörde zu befinden. Dagegen urteilt die Eidgenössische Schätzungskommission im Anschluss an den Einspracheentscheid darüber, ob trotz der Ersatzmassnahmen des Enteigners ein Schaden entstanden sei, wie die Eigentumsverhältnisse zu gestalten seien und wer für den Unterhalt aufzukommen habe (Art. 26 sowie Art. 64 lit. c und d EntG; vgl. BGE 116 Ib 241 E. 3a S. 246).
b) Im vorliegenden Fall hatten die SBB ursprünglich geplant, ihre Übertragungsleitung längs der bestehenden Eisenbahnlinie westlich des St. Valentinsberg zu erstellen. Dadurch wäre die Pfarrkirche, die seit 1983 als Baudenkmal unter dem Schutz des Bundes steht, von Hochspannungsleitungen sozusagen umrahmt worden, da bereits die SAK-Leitung und eine 380/220kV-Leitung der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) östlich des Schutzobjektes vorbeiführen. Die SBB sind daher im Plangenehmigungsverfahren auf die Einwendungen der Gemeinde Rüthi und des BUWAL hin aufgefordert worden abzuklären, ob ihre Leitung nicht auch auf die Ostseite, das heisst auf die "Rückseite" des Kirchenhügels verlegt werden könne, wobei zur Vermeidung einer Anhäufung von Leitungen die SAK-Leitung zu verkabeln sei. Die SBB haben hierauf ihr Projekt im fraglichen Bereich geändert und sehen, wie im Sachverhalt geschildert, die Erstellung ihrer Übertragungsleitung auf dem Trassee der nunmehr unterirdisch zu führenden SAK-Leitung vor.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei der Verkabelung der SAK-Leitung nicht bloss um eine Ersatzvorkehr im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EntG für eine durch das Werk beeinträchtigte Leitung handelt, deren Funktion es in erster Linie aufrechtzuerhalten gälte. Ausschlaggebend für
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die Projektänderung und die dadurch bedingte Verlegung der SAK-Freileitung waren vielmehr die Interessen des Landschafts- und Denkmalschutzes. Auch für solche Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse erlaubt aber, wie dargelegt, die Bestimmung von Art. 9 in Verbindung mit Art. 4 lit. d EntG den Rückgriff auf die Enteignung. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Massnahmen zugunsten des Schutzobjektes bereits im Plangenehmigungs- und nicht erst in einem gestützt auf Art. 9 EntG angehobenen enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren getroffen worden sind. Die Pflicht des Enteigners, bei der Ausführung seines Werkes Landschafts- und Ortsbilder sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen, hat allgemeine Geltung (vgl. Art. 12 und Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen ihm deshalb unabhängig davon zur Verfügung stehen, ob er die nötigen Schutzvorkehren schon aus eigenem Antrieb plane oder ob er hiezu im Plangenehmigungsverfahren oder erst im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren angehalten werde. Übrigens sieht das Bundesrecht heute für die meisten öffentlichen Werke sog. kombinierte Verfahren, das heisst mit einem Enteignungsverfahren verbundene Plangenehmigungsverfahren, vor, in denen ohnehin nur noch ein einziges Einspracheverfahren durchgeführt wird.
c) Geht es demnach bei der Verkabelung der SAK-Leitung um eine Schutz- und Ersatzvorkehr im Sinne von Art. 4 lit. d EntG in Verbindung mit Art. 9 und 7 Abs. 2 EntG, müssen die SBB sie selbst vornehmen und dürfen hiezu auch das Enteignungsrecht ausüben. Dieses steht ihnen schon von Gesetzes wegen zu (Art. 3 Abs. 1 EBG). Einer Verleihung des Enteignungsrechtes an die SAK bedarf es nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begründet.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 105 IB 197, 116 IB 241

Artikel: Art. 4 lit. d EntG, Art. 9 und Art. 7 Abs. 2 EntG, Art. 7 Abs. 2 EntG, Art. 35 lit. b EntG mehr...