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Regeste

Art. 50 AuG; "nacheheliche" Härtefälle.
Der in Familiengemeinschaft mit seinem Ehegatten lebende Ehepartner kann sich nicht auf Art. 50 AuG berufen, wenn die Niederlassungsbewilligung des Ehegatten widerrufen wird und der Ehepartner damit sein abgeleitetes Anwesenheitsrecht verliert (E. 3.1-3.4). Im Lichte der gesetzgeberischen Zielsetzung ist es gerechtfertigt, diese Situation anders zu behandeln als diejenige, die nach Auflösung der Familiengemeinschaft eintritt: Art. 50 AuG visiert den Fall des (definitiven) Scheiterns der Ehe an (E. 3.5-3.7).