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Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff des Sachverständigen.
Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ist ein Arzt, welcher sich unter den konkreten Umständen als geeignet erweist, ein objektives Gutachten zu erstellen, weil er über die dafür erforderlichen psychiatrischen Sachkenntnisse verfügt (E. 2).

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Artikel: Art. 397e Ziff. 5 ZGB