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Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Frist für die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB.
Die Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 429a ZGB beträgt ein Jahr. Wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung einen Bevormundeten betroffen hatte, beginnt der Fristenlauf erst mit der Aufhebung der Vormundschaft.

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Artikel: Art. 429a ZGB