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Regeste

Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid, nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 78 ff., Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG. Es handelt sich daher um einen Nachteil rechtlicher Natur.

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Referenzen

Artikel: Art. 78 ff., Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 87 Abs. 2 OG