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Regeste

Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit, Ziff. 2 des Schlussprotokolls zur Zusatzvereinbarung zum Abkommen (in Kraft getreten am 1. Juli 1973). Italienische Staatsangehörige gelten als Angehörige der italienischen Versicherung im Sinne von Art. 8 lit. b des Abkommens, wenn sie vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach schweizerischem Recht freiwillige Beiträge entrichtet haben (Ziff. 2 lit. a des Protokolls) oder wenn Ersatzzeiten - immer im Zeitpunkt des Versicherungsfalls - gutgeschrieben sind (Ziff. 2 lit. b des Protokolls), welche aber vor Erlass der Verwaltungsverfügung bestätigt werden müssen (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2a).
Art. 9 der Zweiten Zusatzvereinbarung zum Abkommen (in Kraft getreten am 1. Februar 1982). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Gleichstellung des italienischen Grenzgängers mit dem im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung Versicherten ist nur in jenen Fällen möglich, in denen sich das versicherte Invaliditätsrisiko gemäss schweizerischem Recht nach dem 31. Januar 1982 verwirklicht. Keine unechte Rückwirkung dieser Bestimmung. (Erw. 2b.)