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Regeste

Art. 23 Abs. 5 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit und Art. 1 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum genannten Abkommen.
Die Befugnis eines italienischen Staatsangehörigen, die Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung an die italienische Sozialversicherung überweisen zu lassen, setzt insbesondere voraus, dass der Gesuchsteller noch keine Leistungen aufgrund dieser Beiträge bezogen hat.