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Regeste

Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 KVV; Ausnahme von der Versicherungspflicht.
Die Wendung "entsprechender Versicherungsschutz" gemäss Art. 6 Abs. 3 KVV unterscheidet sich im Wesentlichen nicht erheblich vom entsprechenden Begriff in Art. 2 Abs. 2 KVV (E. 5.6).
Auf den Beschwerdeführer als einen ehemaligen Beamten des Europarates im Ruhestand sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 1612/ 68 nicht anwendbar (E. 8).
Eine in anderen Kantonen geübte gesetzwidrige Praxis rechtfertigt keine Gleichbehandlung im Unrecht (E. 9).

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Referenzen

Artikel: Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 KVV, Art. 6 Abs. 3 KVV