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Regeste

Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung.
Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 168 SchKG