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Regeste

Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG); Tod des schweizerischen Ehepartners während des Einbürgerungsverfahrens.
Das Gesetz gibt auf die Frage, wie es sich verhält, wenn die Ehe durch Tod des schweizerischen Ehepartners aufgelöst wird, keine Antwort. Die Nichterwähnung dieses Spezialfalles im Gesetz ist kein qualifiziertes Schweigen (E. 2.3). Indem die Verwaltung eine Sonderregelung für Härtefälle vorsieht, hat sie die Absicht des Gesetzgebers angemessen umgesetzt; denn der Gesuchsteller hat durch die Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine Vertrauensposition erworben, die er mit deren Tod nicht einfach verlieren soll (E. 2.5).
Offen gelassen, ob vor dem Ableben der Ehefrau eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG bestanden hat (E. 3). Ein Härtefall liegt nicht vor (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 27 BüG