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Regeste

Art. 98 Abs. 3 SVG. Anbringung eines unzulässigen Signals.
Wer mit einer in der Hand gehaltenen Kartontafel, auf der das Wort "RADAR" geschrieben ist, vorbeifahrende Automobilisten vor einer Radarkontrolle warnt, macht sich nicht nach Art. 98 Abs. 3 SVG strafbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 98 Abs. 3 SVG