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Regeste

Arrestaufhebungsklage. Betreibungsferien. Art. 279, 56 SchKG.
Das Urteil über eine Arrestaufhebungsklage darf nicht während der Betreibungsferien mitgeteilt werden. Geschieht das gleichwohl, so beginnt die Frist, innert welcher der Gläubiger nach Art. 278 SchKG die Betreibung anzuheben, Rechtsöffnung zu verlangen oder die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechts einzuleiten hat, erst mit dem ersten auf die Ferien folgenden Tage, an welchem die Mitteilung erfolgen durfte.

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Referenzen

Artikel: Art. 279, 56 SchKG, Art. 278 SchKG