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Regeste

Art. 293 StGB; Behörden- und Geheimnisbegriff.
1. Aufgrund seiner Stellung, Aufgaben und Kompetenzen ist der Generalstabschef ein mit hoheitlichen Funktionen ausgestattetes staatliches Organ und somit eine Behörde im Sinne von Art. 293 StGB (E. 2a).
2. Dem Tatbestand von Art. 293 StGB liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 293 StGB