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Regeste

Arrestprosequierung (Art. 278 SchKG).
1. Vor Bewilligung des Arrestes eingeleitete Klage?
2. Die Frist von Art. 278 Abs. 2 Satz 1 SchKG wird durch die Einleitung der Forderungsklage gewahrt, auch wenn der Gläubiger die Möglichkeit gehabt hätte, provisorische Rechtsöffnung zu verlangen.
3. Hinfall des Arrestes infolge nicht behebbarer formeller Mängel der Forderungsklage (Art. 278 Abs. 4 SchKG).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 278 SchKG, Art. 278 Abs. 2 Satz 1 SchKG, Art. 278 Abs. 4 SchKG