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Regeste

Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG; Sanktion bei unrechtmässigem Leistungsbezug.
Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG statuiert keinen selbstständigen Grund, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Eine solche muss vielmehr zunächst unter Berufung auf einen Rückkommenstitel (Wiedererwägung, Revision) aufgehoben werden, ehe sich allenfalls die Frage einer Sanktionierung der fehlbaren versicherten Person stellt (E. 4.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG