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Regeste

Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Haftüberprüfung, richterliche Behörde, Beschleunigungsgebot.
1. Die Anklagekammer des Kantons Thurgau erfüllt die Voraussetzungen einer richterlichen Behörde i.S. v. Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Dies trifft auch für den Fall zu, dass der Präsident der Anklagekammer, der im Haftprüfungsverfahren mitwirkt, bereits eine frühere Hafterstreckung bewilligt hat (E. 2).
2. Die Garantien von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gelten auch für den Untersuchungs- bzw. Sicherheitshäftling, der sich im vorzeitigen Straf- oder Massnahmevollzug befindet (E. 3a).
3. Umstände unter denen ein Haftprüfungsverfahren, welches bis zur Versendung des Entscheiddispositives 29 Tage und bis zur Ausfertigung der Urteilsmotivation 47 Tage gedauert hat, den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes genügt (E. 3b-c).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 4 EMRK