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Regeste

Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt: Besteuerung geldwerter Leistungen (indirekte Teilliquidation).
Veräussert ein Aktionär seine Aktien an einen nichtbuchführungspflichtigen Mitaktionär, erzielt er keinen steuerbaren Vermögensertrag aus einem Beteiligungsrecht, sondern einen steuerfreien Kapitalgewinn, auch wenn der Käufer sich die Mittel für die Kaufpreiszahlung von der Gesellschaft ausschütten lässt.

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt