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Regeste

Zumutbare Arbeit (Art. 23 Abs. 2 AlVG und Art. 9 AlVV).
Die Ablehnung einer ausserberuflichen Arbeit ist nur dann begründet, wenn der Versicherte praktisch auf den gleichen Zeitpunkt im erlernten Beruf eine Beschäftigung für eine im Verhältnis zum Angebot angemessene Zeitdauer antreten kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 2 AlVG, Art. 9 AlVV