Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 3 Abs. 1 und 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 7 Abs. 1 KVV: Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (im Sinne der Art. 23 ff. ZGB) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme.
Begründen Ausländer mit einer Niederlassungs- oder einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung keinen schweizerischen Wohnsitz, beginnt die Versicherung am Tag des der Einwohnerkontrolle gemeldeten Aufenthaltes.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 1 KVG, Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 7 Abs. 1 KVV, Art. 23 ff. ZGB