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Regeste

Art. 140b PatG. Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates.
Für ein als Arzneimittel zugelassenes Erzeugnis, das aus zwei Wirkstoffen zusammengesetzt ist, kann auch dann ein ergänzendes Schutzzertifikat beansprucht werden, wenn das Grundpatent nur einen der beiden Wirkstoffe nennt und beschreibt.

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Referenzen

Artikel: Art. 140b PatG