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Regeste

Ernennung eines Schiedsgutachters.
Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 356 ZPO