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Stiftungsaufsicht über eine Schule (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
Ist die Stiftung Trägerin einer Ausbildungsstätte, so erstreckt sich die Stiftungsaufsicht insofern auch auf die Art der Schulführung und die Prüfungsgestaltung, als sich diese auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung auswirken, Statuten und Reglemente verletzen oder den Stiftungszweck generell in Frage stellen. Die Frage, ob in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin genügend schwerwiegende Gründe liegen, um einen Ausschluss vom Institut zu rechtfertigen, entzieht sich hingegen der Prüfung der Aufsichtsbehörden (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 2 ZGB