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Regeste

Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 AHVG: Verwaltungsratshonorar.
Das Verwaltungsratshonorar stellt nur dann und soweit massgebenden Lohn dar, wenn es an den Mandatsträger selber bezahlt wird. Übt der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten aus und wird die Entschädigung für die Verwaltungsratstätigkeit diesem Dritten ausbezahlt, so ist sie nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats, sondern allenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (Änderung der Rechtsprechung gemäss EVGE 1953 S. 275; E. 5).

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Artikel: Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 AHVG