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Regeste

Kantonale Vermögenssteuer, Bewertung von Liegenschaften, rechtsgleiche Behandlung.
Kantonale Ordnung, nach welcher bei Wohn- und Geschäftsliegenschaften das Mittel des Ertrags- und Verkehrswertes zu Beginn der zweijährigen Veranlagungsperiode den Steuerwert bildet. Mit dieser Ordnung unvereinbar ist die Praxis der Steuerverwaltung, nach welcher der beim Erwerb einer Liegenschaft ermittelte Steuerwert bis zur nächsten Handänderung (Veräusserung oder Erbgang) beibehalten werden kann (Erw. 6). Unter welchen Voraussetzungen kann derjenige, dessen Liegenschaft gesetzmässig bewertet worden ist, verlangen, gleich behandelt zu werden wie diejenigen, deren Liegenschaften gesetzwidrig zu niedrig eingeschätzt worden sind? (Erw. 7).