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Regeste

Gebühr für Auskünfte gemäss Art. 8a SchKG.
Die massgebenden Kriterien zur Festsetzung der Gebühr finden sich in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), und nicht in der von Betreibungsämtern anderer Kantone begründeten Praxis (E. 2). Im konkreten Fall Bestätigung einer Gebühr für Papierausdrucke aus einem informatisierten Register, die gestützt auf Art. 12, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 GebV SchKG festgesetzt wurde (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8a SchKG, Art. 12, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 GebV SchKG

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