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Regeste

Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat.
Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG.
- Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften.
- Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.
- Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch.
Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

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Referenzen

Artikel: Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 52 und 71 BVG, Art. 49 ff. BVV 2, Art. 159 OG