Regeste
Die Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) kann wie die Frist für den Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG) und die Frist für die Weiterziehung von der untern an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) wiederhergestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 OG erfüllt sind.
Sind der Beschwerdeführer und sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Beschwerdefrist abgehalten worden?
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Referenzen
Artikel: Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 35 OG