Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Grabungen und Bauten, die das nachbarliche Grundstück schädigen; Art. 685, 679 ZGB.
1. Mit der Beseitigungsklage des Art. 679 ZGB kann der geschädigte Grundeigentümer nur die Beseitigung des den Schaden verursachenden Zustandes auf dem Ausgangsgrundstück verlangen, nicht aber die Wiederherstellung des früheren Zustandes seines verletzten Eigentums. Für die Behebung der durch die übermässigen Einwirkungen verursachten Schäden steht nur die Schadenersatzklage zur Verfügung, die der Verjährung nach Art. 60 OR unterliegt (E. 3).
2. Als Ersatz für den eingetretenen Schaden kommt nicht nur eine Geldleistung in Frage, sondern auch die Leistung von Naturalersatz in der Form der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des geschädigten Grundstücks (E. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 685, 679 ZGB, Art. 60 OR