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Regeste

Erbschaftsklage. Art. 598 ff. ZGB.
1. Mit dem Begehren um Anerkennung als Erbe darf das Begehren verbunden werden, es seien der Erbmasse Vermögensgegenstände zurückzuerstatten, die der Erblasser durch ein in seiner Gültigkeit umstrittenes Geschäft unter Lebenden veräussert hatte (Erw. 3).
2. Die für die Ungültigkeitsklage geltende Verjährungsfrist von einem Jahre (Art. 521 Abs. 1 ZGB) beginnt vom Tag an zu laufen, an welchem der Kläger eine wirkliche und genaue Kenntnis von der Verfügung und vom Ungültigkeitsgrund erlangte; ein blosser Verdacht genügt nicht (Erw. 4).
3. Der Beamte, der ein Testament beurkundet oder in Verwahrung bekommen hat, soll nach Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB, sobald er vom Tode des Erblassers erfuhr, der zuständigen Behörde nicht nur diejenigen Testamente einliefern, die als gültig, sondern auch jene, die als ungültig erscheinen, sowie die, welche widerrufen wurden; in diesem Falle hat er die Widerrufserklärung ebenfalls einzuliefern (Erw. 4).
4. Offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt vor, wenn die kantonale Behörde es unterliess, von einem bestimmten Aktenstück Kenntnis zu nehmen, oder wenn sie es nicht richtig las und aus Versehen eine vom genauen Inhalt, namentlich vom wahren Wortsinn abweichende Feststellung traf (Erw. 4).
5. Wer Erbe zu sein behauptet und die Rückerstattung von Gegenständen an die Erbmasse durch den besitzenden Beklagten verlangt, der sich auf einen besondern Erwerbsgrund (einen mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrag unter Lebenden) beruft, ist zur Erhebung einer Erbschaftsklage berechtigt. Bei deren Beurteilung ist über die Gültigkeit des Geschäfts unter Lebenden zu entscheiden, auf das der Beklagte seinen Besitz stützt (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 6).
6. Beruft sich der Erbschaftskläger auf ein vom Erblasser widerrufenes Testament, indem er Ungültigkeit des Widerrufes geltend macht, so kann der Richter diesen Punkt hinsichtlich der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen überprüfen, selbst wenn die gesetzlichen Erben nicht als Parteien am Prozesse teilnehmen (Erw. 7).
7. Urteilsfähigkeit: Tat- und Rechtsfrage. Anforderungen an den Beweis der Urteilsunfähigkeit (Erw. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 598 ff. ZGB, Art. 521 Abs. 1 ZGB, Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG