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Regeste

Art. 17 ATSG; Art. 41 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV: Massgebende zeitliche Vergleichsbasis.
Wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) ist auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 130 V 71

Artikel: Art. 17 ATSG, Art. 41 IVG, Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV