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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Durchsuchung von Papieren; aufschiebende Wirkung (Art. 9, 12 und 21 Abs. 4 IRSG).
Die Vorschrift von Art. 21 Abs. 4 IRSG, wonach Beschwerden gegen Entscheide, mit denen die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich an die ersuchende ausländische Behörde bewilligt wird, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf alle sowohl eidgenössischen wie auch kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar. Im übrigen gilt - unter Vorbehalt der Bestimmung von Art. 9 IRSG - das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 IRSG).

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Referenzen

Artikel: Art. 9, 12 und 21 Abs. 4 IRSG, Art. 9 IRSG, Art. 12 IRSG