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Regeste

Art. 23 Abs. 1 ANAG; Erleichtern der rechtswidrigen Einreise.
Als "rechtswidrige Einreise" in die Schweiz ist grundsätzlich die Überschreitung der politischen Landesgrenze zu verstehen. Bei der Einreise über eine Grenzstelle ist der Tatbestand jedoch erst erfüllt, wenn der Täter den Grenzposten passiert hat oder wenn er die Grenzkontrolle umgeht.

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Artikel: Art. 23 Abs. 1 ANAG