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Regeste

Bestimmung der Rechtsnatur von Alpgenossenschaften (Gemeindeautonomie).
Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 1 und 3 ZGB (E. 4.1). Die gesetzliche Regelung im Kanton Graubünden sieht für Alpgenossenschaften privat- und öffentlichrechtliche Rechtsformen vor (E. 4.2). Zuordnung der Alpgenossenschaften im Anwendungsfall (E. 5); Unhaltbarkeit der Annahme einer privatrechtlichen Rechtsnatur im Lichte des Bündner Gemeinderechts (E. 5.4) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (E. 5.5). Ablehnung einer privaten Rechtsnatur auch bezüglich der Sennereibetriebe, die zu den Alpgenossenschaften gehören (E. 6.2 und 6.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 59 Abs. 1 und 3 ZGB