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Regeste

Art. 227 Abs. 7 und Art. 237 Abs. 4 StPO; periodische Überprüfung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft.
Wie bei der Untersuchungshaft sind die einschneidendsten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO) zu befristen; sie können auch verlängert werden (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 227 Abs. 7 und Art. 237 Abs. 4 StPO, Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO