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Regeste

Art. 58 Abs. 1 BV; Ausstandspflicht des Beamten und des Mitglieds einer Behörde.
- Die Garantie von Art. 58 Abs. 1 BV bezieht sich nur auf das gerichtliche Verfahren. Die Ausstandspflicht von Mitgliedern einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem kantonalen Recht sowie Art. 4 BV (E. 2a)
- Eine Ausstandspflicht aufgrund von Art. 4 BV besteht nur, wenn der Betreffende ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (E. 2b)

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 4 BV

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