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Regeste

Zustellungsdomizil: Beim Wegzug ins Ausland ist eine Partei grundsätzlich verpflichtet, im Hinblick auf ein Verfahren vor Bundesgericht ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu verzeigen. Art. 29 Abs. 4 OG (Erw. 2).
Entmündigungsverfahren: Eine in erster Instanz aus zutreffenden Gründen gemäss Art. 370 ZGB ausgesprochene Entmündigung ist in oberer kantonaler Instanz ohne Einräumung einer Bewährungsfrist an den Appellanten zu bestätigen. Vorbehalten bleibt die spätere Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 437 ZGB (Erw. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 4 OG, Art. 370 ZGB, Art. 437 ZGB