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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 2 OG).
Die Begründung muss sachbezogen sein. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles genügt diesem Erfordernis nicht, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 108 Abs. 2 OG

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