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Regeste

Haftung der Bergbahnen bei Skiunfällen (Art. 41, Art. 97 OR).
Bergbahnunternehmungen, die Skipisten anlegen und unterhalten, haften nicht nur ausservertraglich, sondern auch vertraglich für Pistensicherheit. Die Pistensicherungspflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht zum Transportvertrag (E. 3-10).

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Referenzen

Artikel: Art. 41, Art. 97 OR