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Regeste a

Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Beitragszeit bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Obwohl Art. 23 Abs. 3bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (E. 3.3).

Regeste b

Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Art. 38 Abs. 1 AVIV; arbeitsmarktliche Massnahmen.
Arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG sind nicht nur Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, sondern alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen; Art. 38 Abs. 1 AVIV ist gesetzeskonform (E. 4.1).
Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu werten ist, ist nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beschäftigung (E. 4.2).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 3bis AVIG, Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3bis AVIG, Art. 38 Abs. 1 AVIV, Art. 59 ff. AVIG

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