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Regeste

Art. 270 lit. c BStP; Begriff des öffentlichen Anklägers des Kantons.
Im Kanton Wallis ist allein der Generalstaatsanwalt als öffentlicher Ankläger des Kantons zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht befugt (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 270 lit. c BStP