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Regeste a

Vorsorgliche Massnahmen; Eintretensvoraussetzungen; Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG).
Es ist fraglich, ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmeentscheiden am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, hat in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (E. 1.1).

Regeste b

Zulässigkeit von Gerichtsgutachten in immaterialgüterrechtlichen Massnahmeverfahren (Art. 254 ZPO); rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Kurzgutachten zu technischen Fragen sind in immaterialgüterrechtlichen Massnahmeverfahren auch unter der Herrschaft der ZPO als Beweismittel zulässig. Gehörsverletzung im konkreten Fall betreffend eine Markenrechtsstreitigkeit bejaht, da die Vorinstanz den absoluten Ausschlussgrund der technischen Notwendigkeit der beanspruchten Form mangels eigener Sachkunde nicht ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen beurteilen konnte (E. 3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 254 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV