Regeste
Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 77 ff. PatG.
1. Eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 79 Abs. 2 PatG enthebt den Richter nicht von der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 77 Abs. 2 PatG gegeben seien.
2. Dazu gehört insbesondere, ob dem Gesuchsteller aus der behaupteten Verletzung ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil drohe, der nur durch eine solche Massnahme abgewendet werden kann.
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 77 ff. PatG, Art. 79 Abs. 2 PatG, Art. 77 Abs. 2 PatG