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Regeste

Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe zu ausländischer Grundstrafe.
1. Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Falle einer im Ausland ergangenen Grundstrafe (E. 2b).
2. Die Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist in Anwendung der Strafzumessungsregeln des schweizerischen Rechts zu bestimmen (E. 2c und d).

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Referenzen

Artikel: Art. 68 Ziff. 2 StGB