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Regeste

Anerkennung in der Schweiz eines Scheidungsurteils, das ein schwedisches Gericht in einem Prozess zwischen einer Schwedin und ihrem schweizerischen Ehemann gefällt hat. Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 15. Januar 1936 (BS 12 S. 373 ff.).
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der die Eintragung eines schwedischen Scheidungsurteils in die schweizerischen Zivilstandsregister anordnet. Beginn der Beschwerdefrist. Art. 99 I lit. c, 103 und 107 OG, Art. 20 und 137 ZStV (Erw. 1).
2. Wann ist dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen? Art. 93 Abs. 2 und 107 OG (Erw. 2).
3. Im Unterschied zu andern von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen über die Anerkennung gerichtliche Entscheidungen nimmt das Abkommen mit Schweden auf die Staatsangehörigkeit der Parteien nicht Bezug, so dass es bei einem Scheidungsurteil nicht darauf ankommt, dass der eine Ehegatte schweizerisch-schwedischer Doppelbürger ist (Erw. 3 und 4).
4. Ist in der Schweiz nach dem erwähnten Abkommen ein Säumnisurteil anzuerkennen, das ein schwedisches Gericht auf Begehren einer mit einem Schweizer verheirateten Schwedin gefällt hat, die in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, nachdem die schweizerischen Gerichte die von ihr an ihrem frühern Wohnsitz eingeleitete Scheidungsklage abgewiesen hatten? (Erw. 4-8). Prüfung der Voraussetzungen betreffend:
- die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Erw. 4);
- die gehörige Ladung des beklagten Ehemannes (Erw. 5);
- den Vorbehalt des schweizerischen ordre public (Erw. 6);
- die Vereinbarkeit des angewendeten materiellen Rechts mit dem Rechte, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht anwendbar ist (Erw. 7).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 99 I lit. c, 103 und 107 OG, Art. 20 und 137 ZStV